Satzung
Satzung des Jungen Kollektiv MusikTheater e.V.
§1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen Junges Kollektiv MusikTheater e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils
gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Volks- und
Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musizierenden und Kunstschaffenden,
indem der Verein Auftrittsmöglichkeiten, künstlerischen Austausch und praktische
Erfahrung in zukünftigen Berufsfeldern für junge Orchestermusiker:innen,
Sänger:innen, Regieführende, Dirigierende, bildende Kunstschaffende u. a. bietet.
Dies geschieht in Form von gemeinsamer Konzeptentwicklung, Probenarbeit und
Aufführungen. Hierbei legt der Verein besonderen Wert auf spartenübergreifende
Kommunikation und Zusammenarbeit.
2. Durchführung von Musiktheater-Aufführungen, Konzerten, Kunstprojekten und
sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
3. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens ausgehend von Karlsruhe durch die
Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und
religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören an
1. ordentliche Mitglieder,
2. fördernde Mitglieder,
3. Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind Musizierende, Kunstschaffende und weitere Personen, die
im Sinne des Vereins aktiv sind, sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10 dieser
Satzung.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des
Vereins ideell und materiell fördern. Fördererndes Mitglied des Vereins kann jede Person
werden, die den Vereinszweck durch einmalige oder regelmäßige Spenden unterstützt.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße
gefördert haben. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Aufnahme
(1) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim
Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in
den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern
will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die
erziehungsberechtigte Person mitunterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.
(2) Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, sowie
ergänzende Verbandsrichtlinien) an.
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands, die nicht begründet sein muss,
kann die antragstellende Person Einspruch erheben. Dies muss innerhalb von 4 Wochen
nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung des Beitrittsgesuches geschehen. Über
den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei
Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
2. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die
Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der
angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder
das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen
Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein
ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands innerhalb von
4 Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende
Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der
Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Ist das Mitglied nicht in der
Versammlung anwesend, wird ihm der Ausschließungsbeschluss vom Vorstand
schriftlich mitgeteilt.
(2) Ein Mitglied, dass mit seinem Jahresbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist und
den Beitrag nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb eines Monats entrichtet hat, wird zum
folgenden Ende des Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste gestrichen.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.
Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(4) Eine Fördermitgliedschaft endet, wenn die fördernde Person dies schriftlich erklärt
oder innerhalb eines Geschäftsjahres keine Förderzahlungen mehr erfolgt sind.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht
1. nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an
Versammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein
angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
2. sich beim Vorstand mit eigenen Konzepten und Projekten, die die Grundsätze und
Ziele des Vereins unterstützen, um Förderung zu bewerben.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu
unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine
von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten
finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§8 Mitgliedsbeitrag, Geschäftsjahr
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist der volle Mitgliedsbeitrag für das ganze Jahr zu
entrichten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 01.10. des jeweiligen
Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Fördermitglieder legen den Zeitpunkt von
Zahlungen selbst fest.
(2) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge
einer Fördermitgliedschaft müssen mindestens die Höhe der Beiträge von ordentlichen
Mitgliedern betragen.
(3) Das Geschäftsjahr geht vom 1. September bis zum 31. August des nächsten Jahres.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch schriftliche Einladung/Einladung per EMail.
(3) Der Vorstand kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder
dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangen.
Für die Einladungsfristen gilt Abs. 2. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die
Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf
eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der
Dringlichkeit erforderlich wird.
(4) Anträge und Anregungen sind den Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in
der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen
ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur
Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
1. Wahl der Vorsitzenden und der Kassenprüfenden,
2. Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfenden,
3. Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige
Finanzplanung des Vereins,
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Beendigungen, der Erlass und die Änderung
von Beitragsordnungen,
5. Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands,
soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt
werden,
6. Entlastung des Vorstands,
7. abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und
Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 5 und § 6 dieser Satzung,
8. Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
9. Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
10. Änderung der Satzung,
11. Auflösung des Vereins.
(6) Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, ordentliche Mitglieder
ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes
Mitglied hat eine Stimme. Vom Stimmrecht sind Förder- und Ehrenmitglieder
ausgenommen. Eine Stimmrechtsübertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(7) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich von Mitgliedern des Vorstands
geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(9) Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat
dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder
gegenüber der Sitzungsleitung verlangt wird.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der
Sitzungsleitung und von der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist. Falls das Amt
der schriftführenden Person zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung vakant ist, wird
eine kommissarische protokollführende Person von der Sitzungsleitung bestimmt.
§ 11 Gesamtvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand muss aus einer ungeraden Anzahl an Vorsitzenden bestehen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorsitzende gemäß § 10 Abs. 1. Alle
Vorsitzende nach § 26 BGB sind gleichzeitig gleichberechtigte Vorsitzende des Vereins.
(4) Die Vorsitzenden haften nicht als Einzelpersonen, sondern nur als gemeinsamer
Vorstand.
(5) Jede vorsitzende Person ist allein vertretungsberechtigt.
(6) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt
die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den
Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand
verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Verpflichtung von an Projekten teilnehmenden Künstlern.
(7) Der Vorstand vergibt die künstlerische Leitung für Projekte. Er darf sie an alle
Mitglieder vergeben, der Vorstand ist explizit mit einbezogen. Für ein Projekt wird ein Etat
freigegeben. Die künstlerische Leitung ist berechtigt, für das Projekt weitere dem Projekt
gewidmeten Spenden anzuwerben und trägt die finanzielle Verantwortung für das Projekt.
(8) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen
Mitgliedern übertragen.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine
Amtszeit von einem Jahr gewählt.
(10) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von einem Jahr zwei
kassenprüfende Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
(11) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder eine kassenprüfende Person vorzeitig aus,
so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen.
Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereinsmitglied oder Vorsitzenden
kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorsitzenden bzw. kassenprüfenden
Person zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der
gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand
verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
(12) Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen eine wahlleitende
Person zu wählen, diese führt die Wahlen durch.
(13) Der Vorstand wird in einem Gesamtwahlverfahren gewählt. Jede anwesende Person
hat so viele Stimmen wie Vorstandsämter zu vergeben sind. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
Eine Häufung der Stimmen ist nicht möglich.
Wird die Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Wird die
Mehrheit auch nach dem zweiten Wahlgang nicht erreicht, wird eine Stichwahl zwischen
den beiden höchstplatzierten Kandidierenden, die nicht die erforderliche Mehrheit
erhalten haben, durchgeführt.
(14) Die satzungsgemäß bestellten amtsinnehabenden Personen des Vereins –
insbesondere Vorsitzende und kassenprüfende Personen – üben ihr Amt grundsätzlich
ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene
Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
(15) Vorstandssitzungen können von jedem Vorsitzenden einberufen werden. Eine
Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von zwei
Vorsitzenden beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorsitzende anwesend sind. Die künstlerische Leitung eines Projekts kann mit beratender
Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich
über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand
kann sich eine Vorstandsordnung geben.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die für ein Jahr gewählten kassenprüfenden Personen haben die Kassengeschäfte des
Vereins zum Ende eines Geschäftsjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht
abzugeben. Das Prüfungsrecht der kassenprüfenden Personen erstreckt sich auf die
Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung,
Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische
Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann
auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus
begründetem Anlass vorgenommen werden.
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder
erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die
vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und
kurz zu begründen.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.
(2) Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss
Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Über diese Körperschaft muss bei
der Auflösung abgestimmt werden.
(4) Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen
vertretungsberechtigten Vorsitzenden die Liquidatoren, soweit die
Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
§ 15 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.12.2018
verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Satzungsänderungen
Änderungen der vorliegenden Satzung wurden am 17.02.2021 im Rahmen der
Mitgliederversammlung vorgenommen. (Details siehe Protokoll Satzungsänderung)
Sollten trotzdem Fragen offen bleiben, können diese gerne auch direkt an uns gestellt werden unter verein@jungeskollektivmusiktheater.de!